1 Sonderbericht der Innenrevision – Aufdeckung eines Verbrechens wird unterbunden

Sonderbericht Innenrevision

(Zum Prolog zur Serie) Für das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Korneuburg (AZ: 5 St 194/09h-2) gegen den vormaligen Multifunktionär und Bankenmanager, KommerzialR Karl HUBER, wegen Verdacht des Verbrechen der Untreue und Veruntreuung nach erfolgter Strafanzeige der Sparkassen Privatstiftung Hainburg, wurden seitens des SparkassenverbandesErste Bank einige Dokumente beigestellt. Unter diesen Dokumenten befindet sich ein als “Sonderbericht der Innenrevision” abgefaßtes Schriftstück unter der Überschrift WICHTIGE MITTEILUNG, das an die beiden Vorstandsdirektoren der Sparkasse Hainburg – Bruck – Neusiedl AG gerichtet ist. Am 15. Juni 2003 schreibt der uns namentlich bekannte Innenrevisor an die Vorstandsdirektoren KR Josef PRESCHITZ und Wolfgang DINHOF einen brisanten Bericht.

Analysiert man unter Berücksichtigung des Berichtes der Innenrevision aus dem Jahr 2000 für das Geschäftsjahr 1999 die darin enthaltenen Angaben, die wir bereits auszugsweise publizierten, kann eindeutig aus den Angaben des Innenrevisors geschlossen werden, daß ihm der Boden unter den Füßen nicht nur heiß wurde, sondern schon regelrecht in Flammen stand.

Der einleitende Text des Sonderberichtes

Am Donnerstag den 12. Juni 2003 wurde ich um 20.00 Uhr (red. Anm.: außerhalb der üblichen Arbeitszeiten einer Bank!) in einem vertraulichen Telefonat unter Wahrung strikter Diskretion informiert, das dem Sparkassen-Prüfungsverband in Kürze eine Strafanzeige droht. Inhaltlich betrifft es die Unterlassung erforderlicher Schritte aus Revisionsergebnissen, in denen u.a. auch die Sparkasse Hainburg involviert ist.

Faksimile aus dem Sonderbericht der Innenrevision

Faksimile aus dem Sonderbericht der Innenrevision

Soviel zur “Wahrung strikter Diskretion” und Vertraulichkeit. Tatsächlich handelt es sich bei dem Innenrevisor um den Mann, den sich HUBER für seinen strategischen Schachzug bediente, um am 3.9.1999 mit einem Schlag – laut Angaben des Bankprüfers rechtswidrig – eine Pensionsabfindung in Höhe von 28.405.316 öS als erste Tranche einzusacken. Damit der Innenrevisor bei der fingierten Pensionierung HUBERS mitspielen würde, erhielt er den Betrag von 40.000.- öS. Der Thematik der falschen Pensionierung werden wir zu einem späteren Zeitpunkt ein gesondertes Kapitel widmen.


Der Innenrevisor in seinem Sonderbericht weiters:

Auf meine Informationspflicht gegenüber meinen Vorgesetzten habe ich verwiesen.

Zur Information meine Hinweise zu mir bekannten Prüfungsergebnissen aus den 90-iger Jahren die im Prüfungsverband aufliegen und Bezug nach Hainburg aufweisen.

Beanstandete Unregelmäßigkeiten bei:

- Urlaubsabfindung
- Pensionsabfindung
- Lohnsteuerprüfung
- Reisekosten, Studienreisen
- Betriebskosten Wohnhaus
- diverse HK-Buchungen (red. Anm.: HK = HUBER Karl)

S-Prüfungsverband

Der Innenrevisor, der zum leichteren Verständnis für Sachunkundige quasi die bankinterne Polizei darstellt, führt dann die §§ 19 und 122 des Sparkassen-Kollektivvertrages an. Dieser Kollektivvertrag ist die Basis des Arbeitsverhältnisses der Dienstnehmer in Sparkassen und wurde in seiner Erstfassung am 21. Oktober 1949 errichtet.

Der § 19 Meldung von Dienstvergehen

Jeder Angestellte ist verpflichtet, wahrgenommene Dienstvergehen ohne Rücksicht auf die Person, von der sie ausgehen, den zuständigen Vorgesetzten sofort anzuzeigen. Wer dies unterläßt, macht sich mitschuldig.

Der § 122 (1) Dienstvergehen

Dienstvergehen sind grobe Pflichtverletzungen, insbesondere solche, die den Dienstbetrieb, das Ansehen oder überhaupt die Interessen der Sparkasse gefährden oder schädigen oder unter die Begriffsbestimmungen des § 27 des Angestelltengesetzes fallen.

Nachdem die interne Bankpolizei in Person des Innenrevisors das Sparkassenregelwerk gegenüber der Vorstandsdirektoren der Sparkasse Hainburg aufzeigte, schreibt er weiters:

Prüfungsfeststellungen hinsichtlich der Vermutung auf nachstehende Tatbestände

Verdacht auf Veruntreuung gemäß § 133 StGB

(1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 2.000.- Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 40.000 Euro veruntreut, mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Verbrechen Veruntreuung

Nachdem der Gesetzestext des Österreichischen Strafgesetzbuches zum Vergehen bzw. Verbrechen bei höherer Schadenssumme angeführt wurde (aus 2003) – folgen diese Angaben:

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