GLÖCKEL erhält unverholene Drohung wegen Aufdeckung des Bankenskandals

(Zum Prolog der Serie) Mit Absendezeit vom 2.2.10, 09:49 Uhr trifft eine an den Herausgeber und für die Aufdeckung des Bankenskandals verantwortlichen Journalist gerichtete e-Mail in der Redaktion ein. Der Absender deklariert sich mit einem männlichen Namen und sendet diese e-Mail zeitgleich an die Polizeiinspektion Hainburg sowie einen Filialleiter einer Zweigstelle der Sparkasse Hainburg – Bruck – Neusiedl AG im Burgenland. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Filiale in Kittsee, in der vormals Frau Diliana HUBER als Filialleiterin tätig war.

Die männliche Person schreibt unter dem Betreff:

Berichterstattung zu Diliana HUBER

Herr Glöckl, ich habe eben Ihr mp3 zu Diliana HUBER angehört und ich hätte folgende Fragen:

- kennen Sie den Straftatbestand der Nötigung?
- wissen Sie was eine qualifizierte Öffentlichkeit ist und kennen Sie den Straftatbestand der Verleumdung?
- kennen Sie den Bildnisschutz im österreichischen UrhG?
- zu Ihrem von Ihnen auf Ihrer Webseite veröffentlichten mp3, kennen Sie den § 120 StGB?
- wissen Sie, was im ugs österreichischen Sprachgebrauch ein “notorischer Querulant” ist?
- kennen Sie den § 9 UBG?

Die Veröffentlichung dieses Email ist Ihnen iSd § 77 UrhG untersagt.

Ihrer Antwort mit Interesse entgegensehend, mit freundlichen Grüssen,
xxx XXX


Faksimile der Zusendung

Abgesehen davon, daß wir selbstverständlich in Kenntnis der ersten rechtlich angeführten Bestimmungen sind, die dem Verfasser offensichtlich im Detail und im Zusammenhang mit Journalismus und der Brisanz der Thematik nicht erschlossen sind, erinnerte der Absatz mit dem Inhalt “notorischer Querulant” sowie die Frage nach “kennen Sie den § 9 UBG” schon sehr an Zeiten in denen Regimekritiker und Journalisten, die wegen ihrer Tätigkeit, nämlich der Erfüllung ihrer Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit, einfach zur Seite geräumt oder in staatliche Einrichtungen weggesperrt wurden.

Der §9 des Unterbringungsgesetzes beinhaltet nämlich die Möglichkeit der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei), Personen, bei denen sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten … in eine Anstalt einzuliefern.

Schon in den ersten zwei Jahren der Publizistik erhielt der Herausgeber als Reaktion auf seine Arbeit mehr Bedrohungen als in über 10 Jahren der Tätigkeit als Bundespolizeibeamter. Daß allerdings derart unverhohlen eine Person, die aus unserer Sicht offensichtlich in einem Naheverhältnis zu den HUBERS steht, die indirekte Drohung der Einweisung und des Wegsperrens in eine Anstalt in den Raum stellt, ist auch für Journalist GLÖCKEL ein Novum.

110302

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