Bankenskandal: Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 Mediengesetz

Das Landesgericht für Strafsachen Wien fasst in der Medienrechtssache der Privatanklägerin und Antragstellerin Diliana Huber gegen den Beschuldigten und Antragsgegner Walter Egon Glöckel wegen § 111 StGB und §§ 6f MedienG den

Beschluss:

I.) Auf Begehren der Privatanklägerin und Antragstellerin Diliana Huber wird dem Beschuldigten und Antragsgegner Walter Egon Glöckel gemäß § 37 Abs 1 MedienG aufgetragen, nachstehende Mitteilung in der Frist und Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG auf seiner Website www.Sparkasse-Erste-Bank-Bankenskandal.DerGloeckel.eu zu veröffentlichen:

Die Privatanklägerin und Antragstellerin Diliana Huber hat die Verurteilung des Beschuldigten und Antragsgegners Walter Egon Glöckel wegen des Vergehens der üblen Nachrede gemäß § 111 Abs 1 und 2 StGB, zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 6 MedienG, zur Löschung der die – nach Ansicht der Privatanklägerin – strafbaren Handlungen begründenden Stellen der Website www.Sparkasse-Erste-Bank-Bankenskandal.DerGloeckel.eu und zur Veröffentlichung des Urteils beantragt, weil auf der genannten Website im Rahmen einer Artikelserie zu behaupteten Untreuehandlungen des Ehemannes der Privatanklägerin Karl Huber nachstehende Behauptungen aufgestellt wurden:

1.) in einer Veröffentlichung vom 4.11.2009 unter der Überschrift “Warum wurden die Machenschaften des Bankers KR Karl Huber gedeckt?” die Behauptung, der nunmehrige Ehemann der Privatanklägerin, Karl Huber, habe kriminelle Handlungen “unter Zuhilfenahme” der Privatanklägerin in einer Privatstiftung fortgesetzt;

2.) in einer Veröffentlichung vom 9.11.2009 mit der Überschrift “Ermittlungsskandal bei der Staatsanwaltschaft zur Strafanzeige gegen Banker Huber” die Behauptung, die Privatanklägerin habe Karl Huber 2002 unter Ausnützung ihrer Stellung eine Einzelverfügungsberechtigung freigeschaltet, was ein Rechtsbruch unter Ausnützung ihrer Stellung zugunsten ihres “Intimfreundes und Chefs” Karl Huber gewesen sei;

3.) in einer Veröffentlichung vom 11.11.2009 mit der Überschrift “Sparkasse Hainburg Privatstiftung beschließt Sonderuntersuchung zu KR Huber” die Behauptung, die Privatanklägerin habe am 6.9.2002 ihrem späteren Ehegatten Karl Huber eine Einzelverfügungsermächtigung für das Netbanking zum Konto der Stiftung eingerichtet, was ein Rechtsbruch gewesen sei;

4.) in einer Veröffentlichung vom 2.2.2010 mit der Überschrift “Sparkassendirektorin Diliana Huber löst Polizeieinsatz bei Interviewversuch aus” die Behauptung, die Privatanklägerin habe ihrem “Intimpartner” Karl Huber am 6.9.2002 einen Einzelzugang zum Netbanking der Sparkassen Privatstiftung freigeschaltet und ab diesem Zeitpunkt sei es Karl Huber möglich gewesen, sich “auch über diese Schiene” unrechtmäßig zu bereichern;

5.) in einer Veröffentlichung vom 10.2.2010 mit der Überschrift “Netzwerk ERSTE BANK fing Dir. Diliana Huber auf – Kittsee unter neuer Leitung” die Behauptung, die Privatanklägerin habe “ihrer vormaligen Intimbeziehung, Vorgesetzten und Vorstandsvorsitzenden” Karl Huber am 6.9.2002 den alleinigen Zugang für Finanztransaktionen via Netbanking zum Konto der Sparkasse Privatstiftung Hainburg eingerichtet; ihr späterer Ehemann Karl Huber habe das Geld der Stiftung abgezweigt.

Die Privatanklägerin und Antragstellerin erblickt in den angeführten Behauptungen die Verwirklichung des Tatbestandes der üblen Nachrede. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.


II.) Hingegen wird der Antrag, in der Mitteilung über die Veröffentlichung des Verfahrens auch darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung auch auf § 7 MedienG gestützt wird, abgewiesen.

Auszug aus der BEGRÜNDUNG des LG-Wien für Strafsachen wegen des abgewiesenen Punktes:

Nicht aufzutragen war hingegen die Veröffentlichung einer Mitteilung, dass das Entschädigungsbegehren auch auf § 7 MedienG gestützt wird. Zwar ist es zulässig, im Text der Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG darauf hinzuweisen, dass der Ankläger auch den Zuspruch einer Entschädigung begehrt; jedoch nur dann, wenn anzunehmen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.  Dies ist jedoch hinsichtlich der von der Privatanklägerin behaupteten Verletzung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches durch die wiederholten Veröffentlichungen mit dem Inhalt, sie habe bereits vor ihrer Eheschließung eine intime (gemeint: sexuelle) Beziehung mit ihrem nunmehrigen Ehemann gehabt, nicht der Fall.

Zwar betrifft das Sexualleben einer Person zweifellos ihren höchstpersönlichen Lebensbereich. § 7 MedienG setzt jedoch voraus, das der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt wurde, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Zwar erfordert das Bloßstellen im Sinne dieser Bestimmungen keine Ehrenbeleidigung, keine Minderung des Ansehens und auch kein Lächerlichmachen oder eine Gefährdung des Ansehens.

Die inkriminierten Artikel beschränken sich aber auf die Behauptung, die Privatanklägerin habe bereits längere Zeit vor ihrer Eheschließung mit ihrem späteren Ehemann eine sexuelle Beziehung gehabt. Dabei wird weder das Beziehungsleben noch die näheren Umstände der Beziehung oder dergleichen in einer Weise geschildert, die geeignet wäre, die Antragstellerin (etwa weil die Berichterstattung so detailliert oder mit sensationslüsterner Aufmachung erfolgte) in einer bei der gebotenen Abwägung mit Art 10 MRK im Sinne des § 7 Abs 1 MedienG unzulässigen Weise der Öffentlichkeit preiszugeben. Das Eingehen einer sexuellen Bezeihung bereits vor einer nachfolgenden Eheschließung stellt den gesellschaftlichen Regelfall dar, so dass ein Hinweis darauf, dass dieser Regelfall auch in der Beziehung der Privatanklägerin zu ihrem Ehemann vorgelegen ist, nicht geeignet ist, die Privatanklägerin bloßzustellen.

Da somit anzunehmen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 MedienG nicht vorliegen, hatte der Hinweis auf Stützung des Entschädigungsbegehrens auch auf § 7 MedienG aus der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zu entfallen.

Landesgericht für Strafsachen Wien
Abt 64b
Mag. Gerald Wagner
Richter

Der Herausgeber wird innerhalb offener Frist beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen diesen Beschluß das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen.

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