KR Karl Huber vor Gericht: Sparkassen-Prüfungsverband hat schlampig gearbeitet

Am 2. Juni 2010 fand am Landesgericht für Strafsachen Wien die Hauptverhandlung zur Klage von Diliana HUBER, Gattin des im Mittelpunkt der Reportagenserie stehenden KommerzialR Karl HUBER, gegen den Herausgeber Walter Egon GLÖCKEL, wegen § 111 StGB und §§ 6f MedienG statt. Die Privatanklägerin beschuldigt den Journalisten in unterschiedlichen Veröffentlichungen den Tatbestand der üblen Nachrede gegen sie gesetzt zu haben. Das Verfahren wird am LG unter dem Aktenzeichen 113 Hv 22/10y geführt. Die Privatanklägerin D. HUBER (vormals NEYKOFF) wird von Dr. Ulrich BRANDSTETTER und Journalist W. E. GLÖCKEL von Dr. Albrecht HALLER vertreten. Das öffentliche Gerichtsverfahren steht unter der Leitung des Einzelrichters Mag. Gerald WAGNER. In Folge das Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung, welches am 23. Juni 10 eintraf. (Weiterführende [Hintergrund-]Informationen zu Aussagen und Angaben sind mittels Links zugänglich)

Hauptverhandlung AZ: 113 Hv 22/10y

Die Privatanklägerin ist gleichzeitig Zeugin und wird angewiesen, während der Einvernahme des Privatangeklagten vor dem Saal zu warten. Dr. BRANDSTETTER trägt vor wie in ON 1. Dr. HALLER trägt vor wie in der Äußerung vom 31.5.2010. Eine Gleichschrift der Äußerung vom 31.5.2010 wird samt Beilagen Dr. BRANDSTETTER übergeben.

Dr. BRANDSTETTER repliziert entgegen dem Standpunkt des Journalisten. Der Journalist verknüpft sehrwohl die, von ihm als rechtswidrig behauptete, Ermöglichung des Netbankings für Karl HUBER, mit dessen, von ihm als kriminell bezeichneten, Taten und überdies auch mit dem intimen Verhältnis der Privatanklägerin mit Karl HUBER, sodass sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch der bloßstellenden Veröffentlichung dieser Intimbeziehung gegeben ist. Allein die Erwähnung einer Intimbeziehung, ohne daraus gezogene nachteilige Schlüsse, würde allenfalls den § 7 MedienG nicht oder höchstens im Randbereich erfüllen. Durch den gezogenen Zusammenhang erfüllt dies sehrwohl den Tatbestand. Dazu kommt, dass im ländlichen Raum, und die Veröffentlichung richtet sich insbesondere auf den Raum Hainburg und Umgebung, ein intimes Verhältnis zwischen einer Bankangestellten, wie der Privatanklägerin, und einem vom Journalisten als “mächtigen” bezeichneten Mann, nach wie vor bloßstellend im Sinne des § 7 MedienG wirkt.

Da für die Ermöglichung des Netbankings für Karl HUBER die jeweiligen Zustimmungserklärungen der berechtigten Bankkunden vorlagen, waren alle Betrugsvorwürfe unberechtigt und ist der Wahrheitsbeweis gescheitert.

Erörtert wird die Sach- Rechtslage.

Vergleichsgespräche scheitern.

Der Angeklagte Walter Egon GLÖCKEL gibt an: Ich bekenne mich nicht schuldig.

Richter: Haben Sie alle gegenständlichen Artikel verfasst?

Glöckel: Ja, das habe ich.

Richter: Auch zu den Daten die in den jeweiligen Artikeln angegeben sind?

Glöckel: Ja, das ist korrekt.

Richter: Vorhalt des ersten Artikels (Beilage ./B). Was meinen Sie konkret mit kriminellen Handlungen des KommR HUBER? Was verstehen Sie in diesem Hinblick unter der Beteiligung der Privatanklägerin?

Glöckel: Die Informanten aus dem Sparkassenprüfungsverband, haben mir ein umfassendes Konvolut an Prüfprotokollen, von internen vertraulichen Bankberichten, ausgehändigt.

Richter: Sind diese der Anzeige an die StA Korneuburg angeschlossen gewesen?

Glöckel: Dem Akt sind sie auch angeschlossen und liegt dieser Ihnen auch allen vor. Karl HUBER hat sich für einen Zeitraum von wenigen Wochen pensionieren lassen.

Richter: Hat dies was mit Frau HUBER zu tun?

Glöckel: Das ist der vorherige Bericht, daher die Frage nach den vorherigen Handlungen.

Richter: Welche kriminellen Handlungen hat Karl HUBER unter Zuhilfenahme der Privatanklägerin vorgenommen?

Glöckel: Die Prüfungsorgane des Sparkassenprüfungsverbandes haben festgestellt, dass Diliana HUBER im September 2002 eine Einzelzugangsberechtigung zum Netbanking für ihren Gatten freigeschaltet hat. Eines der obersten Prüfungsorgane tituliert das als vorschriftswidrig. Im Weiteren wird auch das in internen Prüfprotokollen, im Zusammenhang mit der Stiftungserklärung, mit dem Gesellschaftsvertrag des Tochterunternehmens der Sparkasse Hainburg Privatstiftung, und auch dem Firmenbuch, als rechtswidrig beurteilt. Es ist ausgewiesen, dass die Vertretungsbefugnis nur im kollektiv der beiden Organe erfolgen darf.

Faksimile aus dem vertraulichen Bericht über die Revision des Verwaltungsaufwandes 2007 der Vermögensverwaltung Sparkasse Hainburg Privatstiftung GmbH - "Im September 2002 wurde Karl HUBER eine Einzelverfügungsberechtigung zum netbanking VORSCHRIFTSWIDRIG von D. Neykoff, seit 1. Oktober 2007 verehelichte Huber, eingeräumt." Jetzt wird der Bankenprüfer als Zeuge geladen.

Faksimile aus dem vertraulichen Bericht über die Revision des Verwaltungsaufwandes 2007 der Vermögensverwaltung Sparkasse Hainburg Privatstiftung GmbH - "Im September 2002 wurde Karl HUBER eine Einzelverfügungsberechtigung zum netbanking VORSCHRIFTSWIDRIG von D. Neykoff, seit 1. Oktober 2007 verehelichte Huber, eingeräumt." Jetzt wird der Bankenprüfer als Zeuge geladen.

Richter: Welche kriminellen Handlungen hat dies dann Herrn HUBER ermöglicht?

Glöckel: Er hat Gelder veruntreut. Und zwar in der Form, dass er durch den Zugang des Netbankings Zahlungen vorgenommen hat, die ihm nicht zugestanden sind, sowie für das Hochzeitsessen oder für Dienstreisen, welche nicht stattgefunden haben. Da der Prüfungsverband nur stichprobenartige Kontrollen durchführt, habe ich einige Recherchen angestellt, bei welchen sich herausstellte, dass die Reisekostenabrechnung rechtswidrig ist.

Richter: Ab wann meinen Sie, dass Herr HUBER das gemacht hat?

Glöckel: Laut Informationen der geschädigten Partei, haben diese Handlungen ab Zugang der Freischaltung der Einzelzugangsberechtigung stattgefunden.

Richter: Also schon ab 2002 oder erst ab 2005?

Glöckel: Nein nein, diese Handlungen haben schon vorher stattgefunden. Wörtlich gesagt, ist Herr HUBER immer frecher geworden.

Richter: Im Akt der StA Korneuburg kann ich in Ihrer Anzeige keine Handlungen, welche vor 2005 gelegen sind, finden.

Glöckel: Das ist erst die Stiftung, welche aufgrund der Publizierung eine Sonderuntersuchung beschlossen hat.

Richter: Ich weise auch deshalb darauf hin, da im StA-Akt eine Urkunde vorliegt, wonach 2005 der damalige Mitvorstand und gemeinsam Verfügungsbefugte, LEDER, bestätigt hat, dass Herrn HUBER offenbar von der Bank, das Netbanking betreffend, auch von ihm die Einzelverfügungsbefugnis eingeräumt wurde, sodass im Nachhinein nun nicht mehr feststellbar ist, ob dies alleine auf Frau HUBER zurückzuführen ist. Daher würde mich interessieren, was in den Jahren 2002-2005 passiert ist?

Glöckel: Das wird derzeit noch recherchiert und nachgeprüft.

Richter: Sie haben keine konkreten Urkunden vorliegen, welche diesen Zeitpunkt betreffen?

Glöckel: Nein.

Richter: Betrifft die Beteiligung, auf die Sie sich in Ihrer Veröffentlichung beziehen, ausschließlich die Zuhilfenahme der Einräumung der Netbankingverfügung, oder haben Sie Kenntnis über andere Dinge welche sie gemacht hat?

Glöckel: Im Zuge dieses strategischen Schachzuges der Pensionsabfertigung mit über 30 Mio. hat die StA bei der Einvernahme nach den Vermögensverhältnissen gefragt.

Richter: Woher hatten Sie diese Einvernahme?

Glöckel: Vertrauliche Quellen. Diese Einkommensvermögensverhältnisse waren nicht in Einklang zu bringen, vorallem nach den persönlichen Dingen des Herrn HUBER, welcher sogar Metro-Einkäufe über die Sparkasse abgerechnet hat. Ich habe festgestellt, dass er eine eigene Privatstiftung hat, die Karl Huber Privatstiftung, welcher er im Jahr 1999 in Vorbereitung zu seinen Taten gründete. Frau HUBER saß im Vorstand dieser neuen Stiftung.

Richter: Saß Frau HUBER bereits im Jahr 1999 im Vorstand?

Glöckel: Ja, bis zum Zeitpunkt der Verehelichung.

Richter: Haben Sie der Privatanklägerin sonst noch etwas vorzuwerfen?

Glöckel: Es gibt einen Diebstahl von Buchhaltungsunterlagen, im Objekt der Sparkasse Hainburg an der Donau.

Richter: Haben Sie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Unterlagen von Frau HUBER entwendet wurden?

Glöckel: Ich habe ganz konkret veröffentlicht, dass eine verschwägerte Person der Frau HUBER, seit langer Zeit in der Sparkasse Hainburg als Raumpflegerin tätig ist und diese Person steht unter Verdacht.

Richter: Worauf haben Sie sich bei der Veröffentlichung “Machenschaften gedeckt” bezogen?

Glöckel: Ich habe mich auf das Ganze bezogen. Die Privatstiftung wurde, wie die Prüfungsorgane des Sparkassenprüfungsverbandes festgestellt haben, extra für die Pensionsabfertigung eingerichtet.

Richter: Welche Personen waren denn noch im Stiftungsvorstand?

Glöckel: Welcher Stiftung?

Richter: Der Karl Huber Privatstiftung.

Glöckel: Den Akt hat der Neffe gemacht, Im Vorstand ist auch Frau Dr. Eva HUBER. Es sind alles Personen welche zu Karl HUBER in einem Naheverhältnis stehen bis auf Mag. WINDISCHBAUER.

Richter: Haben Sie konkrete Anhaltspunkte, dass Frau HUBER ein Fehlverhalten gesetzt hat?

Glöckel: Noch nicht.

Richter: Geht es in Ihrem Artikel primär um die Natbankingverfügung, welche am 6.9.2002 eingeräumt werden soll?

Glöckel: Ja.

Richter: Was ist mit “Beteiligung” in diesen Veröffentlichungen gemeint bzw. für welches Konto hat die Angeklagte die Verfügung erteilt?

Glöckel: Für das Konto der Stiftung von der VVG, der 100%-igen Tochtergesellschaft.

Richter: Wie heißt diese Stiftung genau?

Glöckel: Die Muttergesellschaft ist die Sparkasse Hainburg Privatstiftung, die 100%-ige Tochtergesellschaft ist die Vermögensverwaltung Sparkasse Hainburg Privatstiftung GmbH.

Richter: Was verstehen Sie unter “Ausnützung ihrer Stellung” in Ihrer Veröffentlichung?

Glöckel: Es sind über 40 Beschäftigte die in Frage kommen würden, die diese Freischaltung vorgenommen haben könnten. Der Sparkassenprüfungsverband hat selbst unterstrichen, dass ausgerechnet Frau Huber …

Richter: Beantworten Sie bitte meine Frage, was sie unter “Ausnützung ihrer Stellung” meinen.

Glöckel: Sie war Beschäftigte der Sparkasse Hainburg an der Donau.

Richter: Hätten andere Angestellte der Sparkasse Hainburg an der Donau diese Freischaltung auch machen können?

Glöckel: Theoretisch ja.

Richter: Meinen Sie unter “Ausnützung ihrer Stellung” das Verhältnis zur Sparkasse oder ihre Beziehung zu Herrn HUBER?

Glöckel: Er hat sie in der Sparkasse an dieser Stelle positioniert. Sie hat eine Karriere in der Sparkasse gemacht, und eine andere Dienstnehmerin musste dafür gehen und verlor dadurch ihren Posten.

Richter: Nochmal, was verstehen Sie unter “Ausnützung ihrer Stellung”?

Glöckel: Das Angestelltenverhältnis zur Sparkasse Hainburg und das Naheverhältnis zu ihrem Chef.

Richter: Seit wann haben die beiden ein Naheverhältnis?

Glöckel: 1999 war Frau HUBER bereits in dieser Stiftung, daher würde ich meinen seit 1999.

Richter: Was verstehen Sie unter “Rechtsbruch”?

Glöckel: Dass es nicht zulässig gewesen wäre, dass ein Vorstand alleine Verfügungen über das Vermögen treffen darf.

Richter: Warum bestätigt der Mitvorstand LEDER 2005, dass Herr HUBER alleine über das Netbanking verfügen darf?

Glöckel: Er argumentiert in seinem Statement, dass er Herrn HUBER vertraut hat und erschüttert ist. Er kennt diesen Menschen seit mehr als 40 Jahren.

Richter: Gibt es eine Urkunde in der LEDER bestätigt, dass Herr HUBER alleine verfügen darf?

Glöckel: Ja.

Richter: Werfen Sie auch Herrn LEDER einen Rechtsbruch vor?

Glöckel: Natürlich, das habe ich auch geschrieben. Schließlich hätte er das nicht dürfen.

Die Befragung des Journalisten durch den Privatanklagevertreter

Brandstetter: Sie behaupten, dass es ab 1999 ein Naheverhältnis zu Herrn HUBER gab. Haben Sie dafür irgendeinen sachlichen Grund?

Glöckel: Ich weiß den Zeitraum nicht genau, aber wenn im Jahre 1999 die Karl Huber Privatstiftung eingerichtet, vorbereitet und installiert wurde, und ich darin das ganze Vermögen einbringe und auch alle anderen Bezugspersonen in der Stiftung in einem Naheverhältnis stehen, dann ist es legitim, dass zu diesem Zeitpunkt ein Naheverhältnis schon bestanden hat. Mir haben weitere Bankangestellte berichtet, wie Frau HUBER gegenüber der leitenden Belegschaft der ganzen Sparkasse Hainburg AG präsentiert wurde, indem alle Dienstnehmer in Reih und Glied “aufgefadelt” wurden.

Brandstetter: Wissen Sie, ob Frau HUBER im Jahr 1999 in der Privatstiftung war?

Glöckel: Es gibt hiezu Dokumente und wird sie auch im Firmenbuch ausgewiesen.

Brandstetter: Wissen Sie zu welchem Konto oder welcher Gesellschaft diese Freischaltung vom 6.9.2002 war?

Glöckel: Sie haben den Akt der Staatsanwaltschaft genauso wie ich, daher schauen Sie einfach nach. Unsere Dokumente sind nämlich ident.

Brandstetter: Es gibt verschiedene Konten für verschiedene Gesellschaften, und ich glaube, dass Herr GLÖCKEL hier etwas verwechselt hat.

Glöckel: Die Bankprüfer haben das festgestellt und diese Prüfungsprotokolle sind mir vollständig vorliegend.

Brandstetter: Zu welchem Konto und welcher Gesellschaft ist diese Freischaltung vom 6.9.2002 erfolgt?

Glöckel: Der Sparkassenprüfungsverband, als Prüfungsstelle, hat ein Protokoll, zu finden in Beilage 4 unter dem Betreff “Vermögensverwaltung Sparkasse Hainburg Privatstiftung GmbH – Prüfung des Verwaltungsaufwandes 2007″, in welchem steht, “Prüferische Feststellung: Am Geschäftskonto der VV, also der 100%-igen Tochtergesellschaft, zur Kontonummer 14xxx bei der Sparkasse Hainburg sind die beiden Geschäftsmänner nur gemeinsam zeichnungsberechtigt.

Brandstetter: Wann im September?

Glöckel: Es gibt auch ein Protokoll, indem auch das genaue Datum steht sowie jede Personalnummer.

Die Befragung des Journalisten durch seinen Anwalt

Haller: Waren die Verfügungen, welche Herr HUBER mittels der Netbanking-Zugangsberechtigung getätigt hat, gedeckt von der VV eingegangenen Verpflichtung ordnungsgemäß, oder hat er eigenmächtig Geschäfte getätigt?

Glöckel: Er hat eigenmächtig Geschäfte getätigt, Geschäfte von denen der zweite Vorstand keine Ahnung hatte. Es sind Gelder in nicht unerheblichen Maße geflossen. Dinge wurden mit Geldern bezahlt, die mit der Stiftung nichts zu tun hatten.

Zwischenfrage des Richters: Haben Sie Kenntnisse darüber, dass Frau HUBER etwas über diese Zahlungen wusste?

Glöckel: Nunja, es wurde ja auch das Hochzeitsessen über die Stiftung bezahlt.

Richter: Aber wusste sie auch von welchem Konto das bezahlt wurde?

Glöckel: Das sind Schlüsse die ich auch aufgrund von Interviews ziehe.

Haller: In einer Veröffentlichung fällt das Wort “Beteiligung”. Wollten Sie damit zum Ausdruck bringen, dass Frau HUBER den objektiven Sachverhalt der Untreue ermöglicht, oder haben Sie damit einen Schuldvorwurf gegen Frau HUBER erhoben?

Glöckel: Diese Geschichte mit der Beteiligung habe ich in der Reportage auch unter “neuer Leitung” aufgezählt. Aus meiner Sicht, ist die Freischaltung zum Netbanking, selbst unter Verfügung eines Vorstandsvorsitzenden nach dem Gesellschaftsvertrag, dem Firmenbuch und der Stiftungserklärung nicht zulässig. Was die Rolle der Frau HUBER betrifft, war ich bemüht, Interviews und Fragen zu führen bzw. zu stellen.

Die Befragung der Privatanklägerin und Zeugin Diliana HUBER durch den Richter

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